Pflegereform: Neue Pflegegerade, neues Prüfverfahren, mehr Leistung

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Mit der bisher größten Pflegereform, dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II), hat sich ab 2017 Grundlegendes verändert: den Pflegebedürftigkeitsbegriff, die Begutachtungsmethode durch den MDK sowie die Einstufung in fünf Pflegegrade statt der bisherigen Pflegestufen. Auch mehr Leistung steckt drin.

Pflegegerade statt Pflegestufen

Mit der Umstellung auf Pflegegrade ab dem 01.01.2017, werden alle bisher anerkannten Pflegestufen 0 bis 3 automatisch in die neuen Pflegegerade 1-5 umgewandelt. Pflegebedürftige bekommen automatisch anstelle ihrer bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad zugewiesen.

Die Umstellung bringt nun endlich eine völlige Gleichstellung von demenzkranken oder psychisch Beinträchtigten und körperlich erkrankten Pflegebedürftigen. Zum Beispiel ist es nun für weitgehend selbstständige Hilfsbedürftige, die nach dem alten System keine Pflegestufe bekommen haben, einfacher, mit dem neuen Pflegegrad 1 als pflegebedürftig eingestuft zu werden und Leistungen zu erhalten.

Allerdings haben in dem Fall nur neue Antragsteller ab 2017 Aussicht auf den Pflegegrad 1, da kein Vergleich zu einer bisherigen Pflegestufe gezogen werden kann.

Auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenzkranke), die bisher die sogenannte „Pflegestufe 0“ anerkannt bekommen haben, profitieren von der Umstellung, da sie automatisch in den neuen Pflegegrad 1 eingestuft werden und somit mehr Leistungen erhalten.

Hier die Umwandlung der alten Stufen in die neuen Gerade:

Pflegestufe Pflegegrad
bisher nicht vorgesehen Pflegegrad 1
Pflegestufe 0,
Pflegestufe 1
Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz,
Pflegestufe 2
Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz,
Pflegestufe 3
Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz,
Pflegestufe 3 mit Härtefall
Pflegegrad 5

Das neue Prüfungssverfahren NBA

Die Pflegegrade werden nach dem neuen Prüfungssverfahren NBA (Neues Begutachtungsassessment) vergeben womit Pflegebedürftige nach Ihrer Selbstständigkeit oder Fähigkeit in sechs Modulen eingeschätzt werden, die jeweils eine unterschiedliche Gewichtung haben:

1. Mobilität
10%
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
7.5%
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
7.5%
4. Selbstversorgung
40%
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
20%
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
15%

Die Einschätzung basiert auf einem Punktevergabesystem. Zusätzlich werden je nach Intensität und/oder Häufigkeit der notwendigen pflegerischen Leistung weitere Punkte addiert.

Doch genau genommen gibt es neben den sechs beschriebenen Modulen noch zwei weitere:

7. Außerhäusliche Aktivitäten und 8. Haushaltsführung.

Diese beiden Module werden jedoch nicht in erster Linie für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen, sondern sollen u.a. Pflegekräften eine genauere Pflegeplanung ermöglichen. Trotzdem finden sie bei dem komplexen Gewichtungs- und Verrechnungssystem, nach welchem am Ende eine Gesamtpunktzahl errechnet wird, Berücksichtigung.

Generell gilt das neue Prüfverfahren erst für Neuanträge seit dem 01.01.2017. Pflegebedürftige die bereits eine Pflegestufe vor dem 01.01. zugewiesen bekommen haben, werden nicht neu begutachtet.

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